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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Stadtverband trägt den Namen der Partei „Alternative für Deutschland", Kurzbezeichnung: „AfD" mit der nachgestellten Bezeichnung „Stadtverband Waghäusel-Philippsburg“.

(2) Der Stadtverband ist eine Untergliederung des Kreisverbands Karlsruhe-Land.

(3) Das Tätigkeitsgebiet umfasst die Gemeinden und Städte Hambrücken, Oberhausen-Rheinhausen, Philippsburg und Waghäusel. Der Sitz ist in Waghäusel.

(4) Der Stadtverband setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Partei, die in den genannten Kommunen ihren Hauptwohnsitz haben.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Stadtverband ist unmittelbarer Ansprechpartner der Partei für die in den Mitgliedskommunen wohnhaften Bürger. Auf Verlangen informiert er die Bürger über die Partei, ihr Programm und aktuelle politische Vorgänge. Er betreibt in geeigneter Form Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung.

(2) Der Stadtverband unterstützt die Mitglieder der verbundenen Gemeinden beim Aufbau eigener Stadt- bzw. Gemeindeverbände und bei Kandidaturen für Wahlen zu den Bürgermeistern und zu Gemeinderäten und dem Kreisrat.

(3) Der Stadtverband betreibt Kommunalpolitik. Er führt Wahlkampf in seinen Kommunen. Er stellt dort Kandidaten für Wahlen zu den Bürgermeistern, den Gemeinde- und Stadträten und zum Kreisrat auf.

(4) Gemeinden und Städte, in denen eigene Gemeinde- oder Stadtverbände gegründet werden, scheiden aus dem Stadtverband aus.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Stadtverbandes ist jedes Mitglied der Alternative für Deutschland, das seinen Hauptwohnsitz in einer der verbundenen Kommunen hat. Im übrigen gelten für die Mitgliedschaft die Bestimmungen der Bundes- und Landessatzung.

§ 4 Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbandes sind der Stadt-Verbandsvorstand (SVV) und die Verbandsmitgliederversammlung (VMV).

§ 5 Zusammensetzung und Aufgaben des Stadt-Verbandsvorstands

(1) Der Stadt-Verbandsvorstand ist Stimme und Gesicht des Stadtverbands; er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; als Organ der Willensbetätigung der Verbandsmitgliederversammlung führt er deren Beschlüsse nach Recht und Gesetz aus.

(2) Der SVV organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Ortsverband. Er führt die laufenden Geschäfte. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Der SSV besteht aus: einem Sprecher, einem stellvertretenden Sprecher, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 4 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Verbandsmitgliederversammlung jeweils vor deren Wahl bestimmt.

(4) Ergänzend zu den o. g. allgemeinen Aufgaben des Vorstandes soll mindestens ein Beisitzer schwerpunktmäßig eine verbundene Kommune betreuen. Ansonsten unterstützen die Beisitzer den Sprecher auf dessen Aufforderung bei seinen Aufgaben.

(5) Der SVV führt nach örtlicher Notwendigkeit die Beschlüsse des Bundes-, Landes- und Kreisvorstands durch. Insbesondere unterstützt er den Kreisvorstand in allen Wahlkämpfen für das Gebiet des Stadtverbandes.

§ 6 Arbeitsweise des Stadt-Verbandsvorstands

(1) Im Vorstand waltet der Geist gegenseitigen Respekts, Verlässlichkeit und Rücksichtnahme. Konflikte sind in vertrauensvollem Gespräch zu lösen.

(2) Dem Sprecher obliegt die Gesamtverantwortung für die Vorstandsarbeit und die Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands. Er regelt die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes in enger und vertrauensvoller Absprache mit den übrigen Mitgliedern. Er beruft die Verbandsmitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein. In der Regel soll alle vier Wochen eine Vorstandssitzung einberufen werden; sie muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Stadtverbandes dies vom Sprecher verlangen. Der Informationsfluss ist von jedem Vorstandsmitglied so zu gewährleisten, dass alle anderen Vorstandsmitglieder möglichst den gleichen Kenntnisstand über alle Angelegenheiten des Parteilebens haben können.

(3) Die Aufgaben des Schatzmeisters werden nach Anweisung des Kreisschatzmeisters festgelegt.

(4) Verlautbarungen nach außen (zum Beispiel schriftliche Statements gegenüber Presse und Öffentlichkeit, einschließlich Pressemitteilungen, Rundmails an alle Mitglieder, inhaltliche Positionierungen auf der Homepage), die erkennbar im Namen des Stadtverbands abgegeben werden sollen, sind dem Sprecher vorbehalten. Jedem Mitglied des Gesamtvorstands ist die Möglichkeit zu geben, vor der Verlautbarung von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Einzelheiten werden per Vorstandsbeschluss festgelegt.

(5) Veranstaltungen aller Art auf Verbandsebene, besonders Wahlveranstaltungen, koordinieren und organisieren primär der Sprecher und sein Vertreter in gegenseitiger Absprache. Sie können sich der Mithilfe der Beisitzer bedienen. Alle Mitglieder des Vorstands sind zur gegenseitigen Hilfestellung, Unterstützung, Übernahme von Aufgaben und Aufgabenerledigung nach Absprache verpflichtet.

(6) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften wird der Stadtverband durch jeweils zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten.

(7) Die Finanzen des Stadtverbandes werden vom Schatzmeister nach Weisung und Anleitung des Kreisschatzmeisters geführt.

§ 7 Amtszeit und Wahl des Stadt-Verbandsvorstands

(1) Die Amtszeit des Stadt-Verbandsvorstands beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist scheiden die Vorstandsmitglieder aus dem Amt und dem Vorstand obliegt nur noch kommissarisch die Einladung der nächsten VMV zum Zweck der Neuwahlen. Treten vor Ablauf dieses Zeitraums ein oder mehrere Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung für Nachwahlen stattfinden, wenn eine Beschlussfähigkeit des Gesamtvorstands (mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder) wegen der Rücktritte nicht mehr herbeigeführt werden kann.

(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder finden gemäß den Vorgaben des Parteiengesetzes geheim statt. Bei sonstigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

(3) Unmittelbar vor den Wahlen findet eine Vorstellung statt, in deren Rahmen auch einzelne Bewerber befragt werden können.

(4) Für die Wahl der Mitglieder des SVV ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. In diesem Fall genügt die einfache Mehrheit. Führt auch die Stichwahl wieder zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los.

§ 8 Verbandsmitgliederversammlung

(1) Die Verbandsmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Aufgaben der VMV sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Stadtverbandes. Sie beschließt insbesondere über die Satzung des Stadtverbandes, die Zusammensetzung und die Wahl des SVV und die Rechnungsprüfer und über die Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen örtlichen Wahlen.

(3) Die VMV nimmt alle zwei Jahre den Tätigkeitsbericht des Sprechers entgegen und fasst über ihn Beschluss.

(4) Eine ordentliche VMV, bei der in der Regel der Vorstand neu gewählt wird, findet alle zwei Jahre statt; der Vorstand kann jedoch, wenn er dies für tunlich hält, mit einfachem Mehrheitsbeschluss auch schon nach Ablauf eines Jahres eine ordentliche KMV anberaumen. Sie wird vom Sprecher unter Mitteilung von vorläufiger Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist von zwei Wochen an die Mitglieder einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Mitglieder, die keine E-Mailadresse hinterlegt haben, sind schriftlich einzuladen.

(5) Außerordentliche VMV müssen durch den Vorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe von einem Viertel der Parteimitglieder des Stadtverbandes, mindestens aber zehn Mitgliedern, beantragt wird.Dasselbe gilt, wenn dies von drei Viertel der Vorstandsmitglieder beantragt wird

(6) Zwischen zwei außerordentlichen VMV muss ein Mindestzeitraum von sechs Monaten liegen, es sei denn, der Vorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand.

(7) Die VMV wird durch einen Vertreter des Vorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht – wenn Wahlen zum Stadt-Verbandsvorstand auf der Tagesordnung stehen - ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung (bestehend aus Versammlungsleiter, Wahlleiter und Schriftführer) durchzuführen. 3Diese Wahlen können offen durchgeführt werden. 4Steht kein fachkundiger Wahlleiter aus dem Kreis der Mitglieder zur Verfügung, kann sich der Versammlungsleiter für organisatorische Fragen auch der Hilfe eines fachkundigen Mitglieds aus dem bisherigen Vorstand bedienen.

(8) Rede-, stimm- und antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Stadtverbands. Redeberechtigt sind außerdem anwesende Vorsitzende höherer Parteigliederungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt.

(9) Falls der Stadtverband Finanzhoheit erhält, wählt die VMV zwei Kassenprüfer, die nicht aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder kommen dürfen. Diese prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre buchhalterische Richtigkeit und erstatten der VMV darüber Bericht.

(10) Die VMV wird gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen des Landes protokolliert.

§ 9 Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der AfD für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten in den Kommunen findet in öffentlicher Versammlung in geheimer Wahl statt. Sie kann innerhalb einer VMV stattfinden.

(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder der AfD. In der Ladung der Versammlung sind die Stimmberechtigten darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im übrigen gelten für die Ladungsmodalitäten dieselben Vorschriften wie für die VMV. Die Wahl erfolgt geheim und nach den Vorschriften der Wahl des Vorstands.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Stadtverbandssatzung können nur von einer VMV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der VMV beim Vorstand eingegangen ist.

§ 11 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung des Stadtverbands kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der VMV stattfindet und mit einer Zustimmung von 2/3 bei einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent seiner Mitglieder angenommen wird.

§ 12 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

(2) Der Stadtverband verpflichtet sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen zügig durch diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die den rechtlich Gewollten möglichst nahe kommen.

(3) Die Satzung tritt mit Beschluss der Verbandsmitgliederversammlung am 19. Januar 2018 in Kraft.

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